Geschäftsführung der Dienststellenwahl- ausschüsse und des Zentralwahlausschusses
Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung () sinngemäß.
