Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geltungsbereich

(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a) die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,

b) die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, fallen.