Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt:

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

aa) den Bestimmungen der , 6 Abs. 1 und 10 und bis 10 zuwiderhandelt,

bb) den Bestimmungen einer aufgrund der oder 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

cc) eine unrichtige Erklärung gemäß vorlegt,

dd) der Landesregierung nicht die Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stellt oder

ee) einem Bescheid gemäß zweiter Satz zuwiderhandelt;

b) entgegen Pflanzenschutzmittel verwendet, gegen die Verpflichtungen nach und 12b verstößt oder Maßnahmen nicht duldet oder Maßnahmen nach nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

c) die nach in Verbindung mit oder 6 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

d) die ihn nach in Verbindung mit , 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt;

e) gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen

1. der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder

2. der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,

soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3500,- Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,- Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,- Euro zu bestrafen.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht , wer

a) die in in Verbindung mit oder 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert;

b) nicht die nach in Verbindung mit erforderlichen Vermeidungs-maßnahmen unverzüglich ergreift;

c) nicht die nach in Verbindung mit gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft;

d) nicht die nach in Verbindung mit und gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

e) nicht die nach in Verbindung mit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß ergreift.

(2b) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro und in den Fällen der lit. b bis e mit einer Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.

(3) In den Fällen der und 2, 6 Abs. 1 und 12b ist der Versuch strafbar.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung europarechtlich festgelegter Berichtspflichten erforderlich ist.