Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach und der besonderen fachlichen Kenntnisse gemäß , 19 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.
