Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kaufmännischer Geschäftsführer

(1) Der kaufmännische Geschäftsführer ist – unbeschadet der näheren Festlegung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche in der Museumsordnung – zur Wahrnehmung der administrativen und wirtschaftlichen Aufgaben der Anstalt berufen, soweit sie nicht dem Direktor obliegen und vorbehaltlich des Vorgehens gemäß in grundlegenden Angelegenheiten der Geschäftsführung.“

(2) bis 4 gilt sinngemäß für den kaufmännischen Geschäftsführer im Verhältnis zu dem bei der wirtschaftlichen Geschäftsstelle () verwendeten Personal.