Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Senate

(1) Die Kommissionen entscheiden jeweils in je einem Senat für jede Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) Die Senate der Kommissionen bestehen

a) aus dem Vorsitzenden,

b) aus dem Kreis der Landeslehrer der land- und forstwirtschaftlichen Schulen aus dem Mitglied, in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird,

c) aus dem mit den Aufgaben der Schulaufsicht betrauten Organ (), dem die Inspektion des zu beurteilenden oder des beschuldigten Landeslehrers überwiegend übertragen ist.