Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mehrleistungszulagen

(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:

a) (entfällt)

b) den bestellten Ersten Oberärzten von 24,50 v. H.;

c) den Fachärzten an einer Abteilung für Anästhesiologie von 20,01 v. H.;

d) den bestellten Ausbildungsassistenten von 9 v. H.;

e) dem diplomierten Krankenpflegepersonal, welches an der Lungenabteilung zur Assistenz der Stationsschwester aus dem unregelmäßigen Dienst herausgenommen wurde, von 7,05 v. H.;

f) den Bediensteten des Sanitätshilfsdienstes, die in der Leitstelle für den Krankenhaustransportdienst im Landeskrankenhaus Klagenfurt tätig sind, von 5 v. H.;

g) den Bediensteten, die zusätzlich zu ihren Tätigkeiten mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraut sind (Schichtführern und Partieführern in der Zentralküche der Landeskrankenanstalten Klagenfurt und Villach sowie Schichtführern und Vorarbeitern in der Zentralwäscherei), je tatsächlich geleisteter Schicht von 0,250 v. H;

h) den Funktionsoberärzten und den geschäftsführenden Oberärzten von 30,67 v. H.

(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.