2. Abschnitt
Organisation der KABEG
Organe
(1) Organe der KABEG sind:
a) der Vorstand und
b) der Aufsichtsrat.
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
