Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Organisation der KABEG

Organe

(1) Organe der KABEG sind:

a) der Vorstand und

b) der Aufsichtsrat.

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.