Rechnungslegung und Jahresabschluss
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss der KABEG die unternehmensrechtlichen Bestimmungen für Unternehmen sinngemäß.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Rechnungslegung und Jahresabschluss
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss der KABEG die unternehmensrechtlichen Bestimmungen für Unternehmen sinngemäß.