Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Innere Organisation der Landeskrankenanstalten

Innere Organisation

Die Organisation und die Gliederung der einzelnen Landeskrankenanstalten wird von der KABEG in der jeweiligen Anstaltsordnung nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben vorgenommen.