Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bericht an den Vorstand

Die Krankenanstaltenleitung hat dem Vorstand zumindest monatlich und darüber hinaus über Anfrage des Vorstandes, bei wichtigen Umständen oder bei Gefahr im Verzug umgehend, über den Gang der Geschäfte der Landeskrankenanstalt sowie über ihre Situation zu berichten, wie auch Vorschläge über Verbesserungen im Betriebsablauf und der medizinischen, pflegerischen und wirtschaftlichen Führung vorzulegen.