Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die Vollziehung des bis 7, des , des und Abs. 2, des , des sowie des und 5 durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte ist im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Die Vollziehung des ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.