6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Vollziehung des bis 7, des , des und Abs. 2, des , des sowie des und 5 durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte ist im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Die Vollziehung des ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
