Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beweislast vor den ordentlichen Gerichten

Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den bis 14 oder nach oder eine Verletzung des Fördergebotes nach oder 42 behauptet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung oder Verletzung des Fördergebotes vorgelegen ist.