Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltendmachung von Ansprüchen von Beamtinnen bei Belästigung

(1) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Belästigerin nach sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Dienstgeberin nach sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.