Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sprachliche Gleichbehandlung

(1) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten der und die bis 44 nur für das männliche und das weibliche Geschlecht.