Sprachliche Gleichbehandlung
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten der und die bis 44 nur für das männliche und das weibliche Geschlecht.
