Belästigung
Eine Diskriminierung nach liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von einer Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des belästigt wird, oder
2. durch Dritte im Sinne des belästigt wird, oder
3. durch Dritte im Sinne des belästigt wird und die zuständige Vertreterin der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, dagegen Abhilfe zu schaffen.
