Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Lehrlingsentschädigung

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffenden Berufszweig ortsüblichen Facharbeiterlohnes nach den Hundertsätzen des Abs. 2 festzusetzen.

(2) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung in folgender Höhe:

a) im ersten Lehrjahr von mindestens 60 v. H.;

b) im zweiten Lehrjahr von mindestens 70 v. H.und

c) im dritten Lehrjahr von mindestens 80 v. H.

des im Abs 1 genannten Lohnes eines Facharbeiters im gleichen Berufszweig.