1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der
a) Land- und Forstarbeiter gemäß § l Abs. 2 und 3 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und
b) familieneigenen Dienstnehmer, soweit sie unter bis c und Z 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 fallen.
