Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der

a) Land- und Forstarbeiter gemäß § l Abs. 2 und 3 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und

b) familieneigenen Dienstnehmer, soweit sie unter bis c und Z 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 fallen.