Ausnahmen
(1) Auszeichnungen gemäß in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder
2. gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück oder
3. die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß oder die Aberkennung gemäß erfüllen, oder
4. sich aus nach Z 2 und 3 vergleichbaren Gründen einer Auszeichnung als nicht würdig erweisen.
(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.
(3) Auszeichnungen gemäß , b, d, e oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß , b, d, e oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.
