Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausfolgung des Wählerverzeichnisses

Eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses ist jeder wahlwerbenden Gruppe auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe des Wählerverzeichnisses durch die wahlwerbenden Gruppen an Dritte ist unzulässig.