Einrichtung der Anstalt
(1) Zur Archivierung der archivwürdigen Unterlagen im Land Kärnten, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse des Landes Kärnten gelegen ist, wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt führt die Bezeichnung “Kärntner Landesarchiv” und hat ihren Sitz in Klagenfurt.
(2) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesarchiv” berechtigt.
