Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertretung des Direktors

Der Direktor hat aus dem Kreis der Bediensteten des Höheren Dienstes, die in der Anstalt ihren Dienst verrichten, einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung des Stellvertreters ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.