Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Landesgesetzblatt sind, außer im Falle des , kundzumachen:

1. Landesgesetze ();

2. Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;

3. Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und die diese Staatsverträge betreffenden Erklärungen;

4. Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern oder mit dem Bund im Sinne des einschließlich der diese Vereinbarungen betreffenden Erklärungen sowie die Verlautbarungen über Beitritte zu solchen Vereinbarungen und Kündigungen solcher Vereinbarungen;

5. Verordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

6. Verordnungen des Landeshauptmannes, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

7. Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach ;

8. Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach ;

9. Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nach und und Kundmachungen über die Aufhebung eines wiederverlautbarten Landesgesetzes nach und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach ;

10. Satzungen von Unternehmen des Landes, die der Genehmigung durch den Landtag bedürfen ();

11. sonstige Kundmachungen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist;

12. Berichtigungen nach dieses Gesetzes.

(2) In das Landesgesetzblatt dürfen sonstige Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes aufgenommen werden, an denen öffentliches Interesse besteht.