Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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für Kinder bis zur Beendigung der Volksschule

(1) In Einrichtungen, in welchen gemäß dem bewilligten Konzept auch Kinder betreut werden, welche die Volksschule noch nicht beendet haben, sind abweichend von auch Personen Fachkräfte, die eine Ausbildung in der Ausbildungsrichtung Elementar- oder Hortpädagogik abgeschlossen haben.

(2) Fachkräfte gemäß Abs. 1, bis Z 12, und Abs. 3, sowie dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.