Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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für Minderjährige oder junge Erwachsene mit Behinderung

(1) Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder Behindertenarbeit haben über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes gemäß des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes – K-SBBG, LGBl. Nr. 10/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020, zu verfügen.

(2) Fachkräfte gemäß bis Z 12, und Abs. 3, sowie dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.