§ 7 Sozialpädagogische Einrichtungen für Minderjährige oder junge Erwachsene mit Behinderung
(1) Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder Behindertenarbeit haben über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes gemäß des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes – K-SBBG, LGBl. Nr. 10/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020, zu verfügen.
(2) Fachkräfte gemäß bis Z 12, und Abs. 3, sowie dürfen nur insgesamt im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Beschäftigungsausmaßes der gesamten Fachkräfte der betreffenden Einrichtung gemessen in Vollzeitäquivalenten eingesetzt werden.
