Kinderschutzzentren
(1) In Kinderschutzzentren sind Fachkräfte nur Personen, die eine Ausbildung gemäß , 5 oder 6 abgeschlossen haben. ist nicht anzuwenden.
(2) Eine Fachkraft hat über die Berufsberechtigung zur selbstständigen Ausübung der klinischen Psychologie gemäß § 25 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zu verfügen.
