Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen von Fachkräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß in Verbindung mit und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß in Verbindung mit .

(2) Diese Verordnung gilt für die Eignungsvoraussetzungen und weiteren Voraussetzungen von sonstigen Kräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß in Verbindung mit und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß in Verbindung mit .