Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen von Fachkräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß in Verbindung mit § 15 K-KJHG und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß in Verbindung mit § 36 K-KJHG.
(2) Diese Verordnung gilt für die Eignungsvoraussetzungen und weiteren Voraussetzungen von sonstigen Kräften von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß in Verbindung mit § 15 K-KJHG und für sozialpädagogische Einrichtungen gemäß in Verbindung mit § 36 K-KJHG.
