Sachliche Zuständigkeit
Die Vollziehung der Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Sachliche Zuständigkeit
Die Vollziehung der Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.