Mitwirkung an der Adoption im Inland
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
1. die Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;
2. die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern;
3. die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern oder -elternteilen entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).
(2) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.
