Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Erziehungshilfen

Arten der Hilfen

(1) Erziehungshilfen sind im Einzelfall zu gewähren als

1. Unterstützung der Erziehung oder

2. volle Erziehung.

(2) Die Erziehungshilfen sind entweder

1. freiwillige Erziehungshilfen oder

2. Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten.