Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aberkennung der Eignung

Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird;

2. der als geeignet festgestellte Träger die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht selbst weiterbetreibt;

3. die Eignungsvoraussetzungen gemäß nicht mehr vorliegen;

4. schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden;

5. im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen verstoßen wurde.