Aberkennung der Eignung
Die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Landesregierung mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mehr als drei Jahre nicht betrieben wird;
2. der als geeignet festgestellte Träger die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht selbst weiterbetreibt;
3. die Eignungsvoraussetzungen gemäß nicht mehr vorliegen;
4. schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden;
5. im Rahmen der Aufsicht wiederholt gegen verstoßen wurde.
