Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsicht

(1) Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen dieser Aufsicht sind die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und darauf basierender Verordnungen sowie der Eignungsfeststellung gemäß zu überprüfen. Die Behebung von Mängeln ist von der Landesregierung mit Bescheid aufzutragen.

(2) Die Aufsicht hat nach Bedarf, jedenfalls aber jährlich zu erfolgen. Die Aufsicht darf ohne vorherige Anmeldung erfolgen.