Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anstellungserfordernisse für

Kindergärtnerinnen

(1) Der Fonds hat die besonderen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten, die über die Anstellungserfordernisse nach des Kindergartengesetzes 1992 hinausgehen, unter Berücksichtigung der besonderen sprachpädagogischen Anforderungen in solchen Kindergärten mit Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, in welchem Ausmaß Kindergärtnerinnen in zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten jedenfalls über Kenntnisse der slowenischen Sprache und gegebenenfalls der dritten Sprache () verfügen müssen.

(2) Für den Fall, dass keine geeigneten Personen zur Verfügung stehen, die die besonderen Anstellungserfordernisse für zwei- oder mehrsprachige Kindergärten erfüllen, dürfen mit Verordnung verringerte Anstellungserfordernisse festgelegt werden.

(3) Der Fonds hat die Verordnung in der ,Kärntner Landeszeitung` kundzumachen.