Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt - soweit in Abs 2 nichts anderes bestimmt ist - mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Der Anspruch der Träger von zwei- oder mehrsprachigen Kindergärten auf Gewährung von finanziellen Zuwendungen zum Betriebsabgang besteht ab 1. Jänner 2002.