Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

Mitwirkung der Landesregierung an der Fondsverwaltung

Der Voranschlag, die Änderung des Voranschlages und der Jahresabschluss des Fonds () sowie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten durch den Fonds () bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.