Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bereiche der Förderung

(1) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des sind entsprechend der kulturpolitischen Bedeutung und der künstlerischen Qualität insbesondere zu fördern:

a) Bildende Kunst und Design;

b) Musik;

c) Darstellende Kunst;

d) Literatur;

e) Architektur und Städtebau;

f) Altstadterhaltung, Denkmalpflege, Ortsbildpflege;

g) Wissenschaft und kulturelle Grundlagenforschung;

h) Volkskultur- und Heimatpflege;

i) elektronische Medien, Fotografie und Film;

j) unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit;

k) kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens;

l) interkulturelle Zusammenarbeit.

(2) Die in Abs 1 angeführte Reihung ist wertfrei.