Auflassung
Die Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Auflassung
Die Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.