Befreiung von Verwaltungsabgaben
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Verwaltungsabgaben
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.