Sonderregelungen bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz
Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichende Regelungen:
a) Kindern auf Grundlage der in der Gruppe aufgenommenen Kinder unabhängig vom tatsächlichen Besuch zu bemessen ist.
b) Das Stundenausmaß der Öffnungszeiten gemäß oder bis 40 ist nach Maßgabe der im Normalbetrieb angebotenen Öffnungszeiten oder Betreuungszeiten zu beurteilen.
c) Die Trägerin einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung ist ermächtigt, Geldleistungen für den Besuch abweichend von den gemäß in der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung genannten Beträgen teilweise nachzusehen. In diesem Fall kommen und 5 nicht zur Anwendung.
