Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderung von alterserweiterten Kindergruppen

Für alterserweiterte Kindergruppen gelten die bis 42 mit der Maßgabe, dass

a) die Förderung alterserweiterte Kindergruppen nach der Förderung für Kindertagesstätten mit der Ausnahme entspricht, dass der Elternbeitragsersatz ab dem dem dritten Geburtstag des Kindes folgenden Kindergartenjahr nach geleistet wird;

b) die Förderung alterserweiterter Kindergruppen nach der Förderung für Kindergärten entspricht.