Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an
Förderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind
(1) Pädagoginnen an Förderhorten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik im Rahmen eines Lehrganges gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes oder
c) den erfolgreichen Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt oder Spezialisierung Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.
(2) Den in Abs. 1 genannten Anstellungserfordernissen sind
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und
b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen
gleichgestellt.
