3. Abschnitt
Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.
