Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe
Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe
Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.