Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe

Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.