Anordnung der Verwaltungsräume und der sonstigen Räume
(1) Verwaltungsräume sind entsprechend ihrer Funktion so anzuordnen, dass die Einheit der Gruppenräume und der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht gestört werden.
(2) Räume, die nicht der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen, sind so anzuordnen, dass sie den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht stören. Sie sind mit einem eigenen Zugang zu versehen, der nicht auch dem Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen darf.
