Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Raumtemperatur

(1) In Gruppenräumen ist eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius zu gewährleisten und sind Elemente für einen entsprechenden Hitzeschutz (Beschattung) vorzusehen.

(2) Sofern Heizkörper und Heizleitungen vorhanden sind, sind diese so anzuordnen und abzusichern, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist.