Militärische Krankenanstalten
(1) Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind der II. Abschnitt, soweit seine Bestimmungen für alle Krankenanstalten gelten und nichts anderes bestimmt ist, sowie aus dem III. Abschnitt der (Arzneimittelvorrat), der letzter Satz und Abs. 2 bis 5 (Entlassung von Patienten) und der (Obduktion) anzuwenden.
(2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von Bestimmungen dieses Gesetzes zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
