Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Blutabnahme zur Bestimmung des Alkohol- oder Suchtgiftgehaltes des Blutes

Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt jene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß , 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159.