Blutabnahme zur Bestimmung des Alkohol- oder Suchtgiftgehaltes des Blutes
Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt jene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß , 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159.
