Mitteilungspflicht an den Kärntner Gesundheitsfonds
Sämtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen, Bewilligungen von Anstaltsordnungen sowie Zurücknahmen von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen, die inhaltlich den Regionalen Strukturplan Gesundheit Kärnten oder den Österreichischen Strukturplan Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung sowie die jeweiligen Verordnungen der Gesundheitsplanungs-GmbH über die Verbindlicherklärung von Teilen derselben betreffen, sind dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.
