Pflichten der Allgemeinheit
Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Pflichten der Allgemeinheit
Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.