Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befugnisse

(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen, die sie bei begründetem Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung antreffen, zum Zweck der Feststellung ihrer Identität sowie ihres Alters und die Erstattung von Anzeigen.

(2) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten werden und zur Bekanntgabe ihrer Identität und ihres Alters aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

(4) Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.